Defekter Lautsprecher – Beurteilung nach Aktenlage

Ein defekter Lautsprecher war der Schadensgegenstand, den unser Gutachter nach Aktenlage beurteilen sollte. Der Versicherungsnehmer (VN) meldete den Vorgang seiner Versicherung und bat um zeitnahe Regulierung.

Die Versicherung beauftragte online die CheckUp Deutschland GmbH, ein Gutachten zu erstellen. Zusammen mit dem Auftrag erhielten wir die Unterlagen, die dazu notwendig waren.


Unsere geschulten CheckUp-Gutachter beurteilen unabhängig und objektiv zahlreiche Schäden.


Gutachten erstellen

Die Versicherung entscheidet, auf welche Art und Weise wir das gewünschte Gutachten erstellen. Zur Auswahl stehen:

  • die vor-Ort-Besichtigung und
  • das Aktenlage-Gutachten.

Die vor-Ort-Variante erfordert mehr Aufwand und somit auch höhere Kosten. Sind die Unterlagen umfänglich und die Lage auf den ersten Blick eindeutig, erweist sich das Aktenlage-Gutachten (meist) als ausreichend. Wenn nicht alle Fragen bei einem Verfahren geklärt werden können, erscheint ein entsprechender Hinweis in unserem Bericht.


Defekter Lautsprecher – Was ist passiert?

Schadensmeldung

Der Satellitenlautsprecher vom Typ Teufel MO 10 FCR stürzte zu Boden, obwohl der VN diesen am originalen Ständer angeschraubt hatte. Die weitere Verwendung des defekten Lautsprechers war nicht mehr wie gewohnt möglich.


Das Schadensbild

Der Versicherungsnehmer war sehr gründlich und übergab der Versicherung alle notwendigen Unterlagen. Dazu gehörten:

  • Schadensmeldung
  • Schriftverkehr mit dem Hersteller
  • Fotos
  • Originalrechnung
  • Bankverbindung.

Diese Dokumente genügten unserem Gutachter, um sich nach Aktenlage ein geeignetes Bild zu machen. Der VN nutzte eine Anlage der Fa. Teufel vom Typ Motiv 10 5.1 Set. Die Aufnahmen zeigten, dass die kleineren Lautsprecher auf Original-Standfüßen des Herstellers verschraubt wurden.

Mit mehreren Detail-Aufnahmen dokumentierte der VN die Schäden an der Bodenplatte des Lautsprechers. Sie hat im Original vier Löcher, an denen der Lautsprecher und der Ständer miteinander verschraubt sind. In diesem Fall konnte der Gutachter schnell feststellen, dass selbst die Schraublöcher ausgerissen waren.

Der Versicherte schrieb den Hersteller an, um die Reparierbarkeit des defekten Lautsprechers zu erfragen. Dessen Antwort besagte allerdings, dass eine Reparatur nicht durchführbar sei.


Plausibilität

Den Bildern und der Rechnung konnte unser Gutachter entnehmen, dass der Versicherungsnehmer für seine Lautsprecher-Anlage nur Originalteile verwendete. Sowohl der defekte Lautsprecher, als auch der Ständer stammten von der Fa. Teufel. Zur Verschraubung beider nutzte er die dafür vorgesehene Bodenplatte.

Weder an dem Lautsprecher, noch am Ständer waren Abnutzungsspuren erkennbar. Was letztendlich den Sturz des defekten Lautsprechers bewirkte, ließ sich anhand der Unterlagen nicht bestimmen. Deutlich war aber, dass die Bodenplatte im Bereich der Verschraubung nachgab.

Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen genügten unserem Gutachter, den geschilderten Schadenshergang zu bestätigen.


Schadenshöhe des defekten Lautsprechers

Eine Reparatur der Bodenplatte ist nicht möglich, da selbst die Schraubenlöcher ausgerissen sind.

Der Kunde war umsichtig und kontaktierte von sich aus den Hersteller. Dessen Auskunft besagt zudem, dass das Teil nicht mehr lieferbar war. Der defekte Lautsprecher musste getauscht werden.

Dieser Gerätetyp war im Onlinehandel selbst in guter Qualität mehrfach verfügbar. Es bereitete unserem Gutachter daher keine Schwierigkeiten, den Zeitwert angemessen festzulegen. Dieser bildete die Grundlage für den Bericht, den er der Versicherung zur Schadensregulierung übergab.