Defekter Fernseher – Gutachten laut Aktenlage

Ein defekter Fernseher oder beschädigtes Inventar sind oft Gegenstand eingehender Schadensmeldungen. Dabei sind es in vielen Fällen Kinder, die den Schaden verursachen.


In diesem konkreten Fall wandte sich die Versicherung online an die CheckUp Deutschland GmbH. Wir wurden gebeten, per Aktenlage den angezeigten Schaden zu beurteilen.


Unsere geschulten CheckUp-Gutachter beurteilen unabhängig und objektiv zahlreiche Schäden.


Gutachten erstellen

Die Versicherung entscheidet, auf welche Art und Weise wir das gewünschte Gutachten erstellen. Zur Auswahl stehen:

  • die vor-Ort-Besichtigung und
  • das Aktenlage-Gutachten.

Die vor-Ort-Variante erfordert mehr Aufwand und somit auch höhere Kosten. Sind die Unterlagen umfänglich und die Lage auf den ersten Blick eindeutig, erweist sich das Aktenlage-Gutachten (meist) als ausreichend. Wenn nicht alle Fragen bei einem Verfahren geklärt werden können, erscheint ein entsprechender Hinweis in unserem Bericht.


Defekter Fernseher durch spielende Kinder

Schadensmeldung

Die Nachbarin der Versicherungsnehmerin (VN) erklärte sich bereit, deren Sohn zu beaufsichtigen. Wie die VN schilderte, „zerstörte“ der Junge in dieser Zeit das TV-Gerät der Nachbarn. Es genügte ein kurzer Moment der Unachtsamkeit, in dem das Kind mit einer Dinosaurierfigur auf den Fernseher einschlug. Das Gerät war zu diesem Zeitpunkt höchstens zwei bis drei Jahre alt.


Schadensbild des defekten Fernsehers

Die eingereichten Unterlagen beinhalteten Fotos und Angaben zum Schadenshergang. Die Bilder zeigten einen Flachbild TV von Telefunken, der im oberen Drittel stark zerstört war. Die Brüche verliefen über den gesamten Bildschirm, wobei das Bruchzentrum spitz und zertrümmert erschien.

Aussagen über den Zustand der Elektronik ließen die Aufnahmen nicht zu, obwohl sie bei derartigen Schäden üblich sind. Leider wurde der defekte Fernseher nur in ausgeschaltetem Zustand oder „Ohne Signal“ fotografiert.

Über dem Gerät, das auf einem Sideboard stand, waren Bohrungen zu erkennen. Ob diese eventuell zu einem anderen TV mit Wandhalterung gehörten, war über die Aktenlage nicht erkennbar. Eine Rechnung fehlte.


Plausibilität

Der Gutachter bezweifelte, dass die Spielzeugfigur als schadensverursachendes „Werkzeug“ diente. Diese bestehen üblicherweise aus weichem Kunststoff oder Gummi, sodass sich vorstehende Teile wegbiegen können. Die Schäden an dem defekten Fernseher sprachen dagegen für einen sehr harten und spitzen Gegenstand.

Die VN und der Geschädigte gaben an, dass es sich beim Verursacher um einen kleinen Jungen handelte. Die Höhe des Sideboards und die Einschlagstelle im oberen Bereich des Bildschirms sprachen allerdings dagegen. Sowohl die Gesamthöhe des Bruchzentrums, als auch die dafür notwendige Wucht passten nicht zu einem Kleinkind.

Die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen genügten unserem Gutachter nicht, den geschilderten Schadenshergang zu bestätigen.


Schadenshöhe

Den Zeitwert des defekten Fernsehers bezifferte der Gutachter auf Grundlage von modellgleichen Gebrauchtgeräten. Die Reparaturkosten würden hingegen den Neuwert übersteigen.

Letztendlich war die fehlende Plausibilität bestimmend für seine Empfehlung an die Versicherung.

Im Fall eines Widerspruchs müssten die offenen Fragen vor Ort geklärt werden. Dazu zählen der direkte Vergleich von Spielzeug und Einschlagstelle, sowie der Standort des defekten Fernsehers.